Verein Stellwerk e. V. - wir stellen uns vor

Stellwerk e.V. wurde 1988 von engagierten Privatpersonen
und Mitarbeiter(inne)n des Sozialpsychiatrischen Dienstes
gegründet, um die gemeindenahe psychiatrische Versorgung
durch ambulante Betreuungs- und Wohnformen zu erweitern.

1989 wurde in Gifhorn die erste Wohngemeinschaft mit vier
Plätzen eröffnet. Mittlerweile gibt es insgesamt drei
Wohngemeinschaften im Gifhorner Stadtgebiet.
Die steigende Nachfrage führte zum Ausbau der
Betreuung in eigener Wohnung. Stellwerk e.V.
konnte sein Angebot 1997 um eine Kontaktstelle
erweitern, 2002 wurde in gemeinsamer Trägerschaft
mit dem Verein „die brücke e.V.“ aus Uelzen
die psychiatrische "Tagesstätte "Celler Straße" eröffnet.



  Der Vorstand

1. Vorsitzende Edda Tix
2. Vorsitzende Katharina Pöschel
Kassenwartin Anja Lenz- Rosenthal
Schriftführerin Gudrun Loll
Beisitzer/-innen Alexandra Grebe
Wiebke Gerlach
Ilka Wolff




 Satzung


§ 1


Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Stellwerk, Verein zur Förderung seelischer Gesundheit“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „Eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“. Er hat seinen Sitz in Gifhorn.



§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist es, die Teilhabe psychisch kranker Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Er unterstützt Bemühungen, die dem Entstehen psychischer Erkrankungen entgegenwirken und seelische Gesundheit fördern. Der Verein orientiert sich an den Grundsätzen einer gemeindenahen Psychiatrie und einer bedarfsgerechten Versorgung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Beratung und Betreuung von psychisch kranken Menschen, Angehörigen und Bezugspersonen,

b) die Förderung geeigneter Wohnformen,

c) die Förderung der Teilhabe psychisch kranker Menschen am Arbeitsleben, z.B. durch die Schaffung von Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten,

d) Öffentlichkeitsarbeit

e) die Einrichtung und den Betrieb von anderen Maßnahmen und Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.



§ 3

Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband Psychosozialer Hilfsvereine e.V., 53011 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß und automatisch mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust der Gemeinnützigkeit rechtskräftig festgestellt wird. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Jahresende wirksam. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen und Ziele des Vereins vom Vorstand beschlossen werden. Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied muß vor der Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme / Rechtfertigung gegeben werden. Die Mitglieder des Vereins sind zu vertraulichem Umgang mit personenbezogenen Daten gegenüber Dritten verpflichtet.



§ 5

Organe
Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand



§ 6

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

b) Festsetzung des Haushaltsplanes

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Jahresabschlusses und des Kassenberichtes

d) Einsetzung von Prüfer(innen)

e) Entlastung des Vorstandes

f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

g) Änderung der Satzung

h) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann sich die Behandlung weiterer Angelegenheiten vorbehalten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich erfolgen mit einer Frist von vier Wochen unter Vorlage der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder innerhalb von vier Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder bei Angabe von Gründen. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei eren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder Auslösung des Vereins können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht werden. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschrieben.



§ 7

Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Personen und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die/der erste und zweite Vorsitzende sowie die/der Kassierer/in und die/der Schriftführer/in vertreten den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. In Abwesenheit einer/eines Vorsitzenden vertritt die/der andere gemeinsam mit der/dem Kassenwart/in oder der/dem Schriftführer/in den Verein im Sinne des § 26 BGB. Angestellte des Vereins können nicht dem Vorstand angehören. Dem Vorstand obliegt die Gesamtführung der Vereinsarbeit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.



§ 8

Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr



§ 9

Bindungen
Der Verein arbeitet ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.



§ 10


Beiträge
Es werden Mitgliedschaftsbeiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages wird von
der Mitgliederversammlung festgelegt.


Gifhorn, den 04.05.2005





 Mitgliedschaft


Wollen Sie uns durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen? Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden oder eine Beitrittserklärung über die angegebene pdf-Datei herunterladen. Der Jahresbeitrag liegt bei 20 EUR, für Personen mit geringem Einkommen 15 EUR.